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   OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22   

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https://dejure.org/2023,15748
OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22 (https://dejure.org/2023,15748)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.06.2023 - 4 U 158/22 (https://dejure.org/2023,15748)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juni 2023 - 4 U 158/22 (https://dejure.org/2023,15748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2104
  • NZI 2023, 708
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Denn auch bei der Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris).

    (a) Ein solcher Anspruch ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Auszahlung Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung hatte (vgl. zur Ausschüttung an Genussrechtsinhaber: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 111/20 -, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Wenn etwa Lebensversicherungen schon nach kurzer Zeit gekündigt und Goldsparverträge nach kurzer Zeit aufgelöst werden sollten, kann ein Bewusstsein bestehen, dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 22 und 25 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 111/20 -, Rn. 21 und 23 ff., zitiert nach juris).

    Die Aufgabe des ursprünglichen Konzepts, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden sollten, reicht für die Kenntnis der Unrichtigkeit einer auf der Basis dieses Konzepts erstellten Bilanz aus (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 28, zitiert nach juris).

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    (a) Ein solcher Anspruch ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Auszahlung Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung hatte (vgl. zur Ausschüttung an Genussrechtsinhaber: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 111/20 -, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19 -, Rn. 30 f. m.w.N., zitiert nach juris).

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 111/20

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    (a) Ein solcher Anspruch ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Auszahlung Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung hatte (vgl. zur Ausschüttung an Genussrechtsinhaber: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 111/20 -, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Wenn etwa Lebensversicherungen schon nach kurzer Zeit gekündigt und Goldsparverträge nach kurzer Zeit aufgelöst werden sollten, kann ein Bewusstsein bestehen, dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20 -, Rn. 22 und 25 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 111/20 -, Rn. 21 und 23 ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Deshalb hatte er nur einen Anspruch auf Auszahlung der auf den Konten befindlichen Beträge, nicht aber auf Rückerstattung seiner Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 -, Rn. 10 ff., 21, zitiert nach juris).

    Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Schadensersatzansprüchen gegen den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ist ausgeschlossen, denn der Anfechtungsanspruch ist im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erst als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit nach dieser entstanden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 -, Rn. 30 m.w.N., zitiert nach juris).

  • BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19

    Gläubigerbenachteiligung: ausreichende Insolvenzmasse ohne Rückgewähr anfechtbar

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Somit ist der zugunsten des Insolvenzverwalters bestehende Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris), nicht erschüttert.

    Somit ist der zugunsten des Insolvenzverwalters bestehende Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris), nicht erschüttert.

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einen Genussrechtsinhaber in gutem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Uhlenbruck-Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rn. 121; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).

    Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20 -, Rn. 11 m.w.N., zitiert nach juris).

  • LG Wiesbaden, 07.06.2022 - 4 O 2569/20

    Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2022 (Az.: 4 O 2569/20) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2022, Az.: 4 O 2569/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18 -, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Versäumnisurteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09 -, Rn. 11 f., zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen.
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